In Zusammenarbeit mit MyRight.ch

Arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zum Corona-Virus

Was sind die Pflichten von Arbeitgebenden und die Rechte von Arbeitnehmenden? Unser Partner MyRight.ch gibt Antwort auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen.

 

Hat mein Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht?
Ja, Dein Arbeitgeber in betroffenen Gebieten ist dazu verpflichtet, geeignete und verhältnismässige Massnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen und so eine Ansteckung oder Verbreitung zu verhindern. Konkrete Massnahmen sind beispielsweise das zur Verfügung stellen von Handdesinfektionsmittel am Arbeitsplatz oder Hygienemasken.

Kann ich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eine Geschäftsreise verweigern?
Wenn für die Region, in welcher der Geschäftstermin stattfinden soll, keine Reiserestriktionen durch das EDA bestehen, liegt kein ausreichender Grund vor, um eine Reise dahin zu verweigern.

Ich möchte gerne zu Hause bleiben, weil ich Angst davor habe, mich anzustecken. Darf ich das?
Wenn die Behörden keine entsprechende Anordnung erlassen, hast Du als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, zu Hause zu bleiben. Wenn Du der Arbeit fernbleibst und Dich trotz Aufforderung des Arbeitgebers weigerst, wieder zur Arbeit zu kommen, droht dir die fristlose Kündigung. Falls Du jedoch konkrete, objektive Gründe hast, dass Du an Deinem spezifischen Arbeitsplatz eine Ansteckung befürchten musst, kann eine Ausnahme bestehen. In diesem Fall empfehlen wir dir, Deinem Arbeitgeber oder Deiner Arbeitgeberin die Gründe für Deine Arbeitsverweigerung klar mitzuteilen und Schutzmassnahmen zu verlangen.

Darf ich der Arbeit fernbleiben, weil ich Angst habe, dass ich ansteckend sein könnte?
Ja. Melde Dich in diesem Fall telefonisch beim Arzt und lasse Dich danach untersuchen. Reiche Deinem Arbeitgeber oder Deiner Arbeitgeberin ein Arztzeugnis ein. Das Vorgehen ist dasselbe wie bei anderen Krankheiten.

 

 

Haftet mein Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin, wenn ich mich am Arbeitsplatz anstecke?
Möglicherweise. Aufgrund der sogenannten Fürsorgepflicht ist Dein Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind, um beispielsweise eine Ansteckung am Arbeitsplatz zu verhindern. Ob er dieser Sorgfaltspflicht genügend nachgekommen ist, muss im Einzelfall geprüft werden und kann haftungsbegründend wirken.

Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in unserer Firma ist am Virus erkrankt und unser Arbeitsort wird unter Quarantäne gestellt. Was bedeutet das für mich als Arbeitnehmenden?
Du bist weiterhin dazu verpflichtet, Deine Arbeit anzubieten, indem Du beispielsweise von zu Hause aus arbeitest oder an einem anderen Ort. Flexible Arbeitsformen können hier die Lage entschärfen. Kannst Du Deiner Arbeit ausserhalb des unter Quarantäne gestellten Arbeitsortes nicht ausführen, muss dir Dein Arbeitgeber resp. Deine Arbeitgeberin weiterhin Deinen Lohn bezahlen, da er das Betriebsrisiko auch ohne Verschulden trägt (siehe Art. 324 OR).

Ich bin am Pandemievirus erkrankt und kann meine Arbeit nicht mehr verrichten. Erhalte ich weiterhin Lohn?
Ja, in der Regel besteht Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.

Mein Kind ist an Coronavirus erkrankt und wird vom Arzt für 2 Wochen krank geschrieben. Ich muss zur Betreuung des Kindes zu Hause bleiben. Erhalte ich weiterhin den Lohn?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einem Elternteil gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu 3 Tagen pro Krankheitsfall frei zu geben. Unter Umständen kannst Du aber auch länger von der Arbeit befreit werden, wenn dies aus medizinischen Gründen gerechtfertigt ist. Dies gilt als unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung (siehe auch Art. 324a OR) mit Lohnfortzahlungspflicht für eine beschränkte Zeit. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern – sich also zum Beispiel in der Betreuung abzuwechseln.

 

Deine Frage ist hier nicht dabei?

Erhalte für nur Fr. 69.- Auskunft von den Experten von myright.ch zu Deiner spezifischen Frage. Sie rufen Dich an, wann es Dir passt, nehmen sich Zeit für Dich und zeigen Dir die nächsten Schritte auf. Ganz einfach und unkompliziert.

Hier Beratung anfordern

 

Darf ich, um mich zu schützen, von zu Hause ausarbeiten?
Sofern Homeoffice betrieblich möglich ist, kannst Du Deinen Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin entsprechend anfragen und die Möglichkeiten absprechen.

Kann der Betrieb anordnen, dass ich von zu Hause ausarbeiten muss?
Wenn eine entsprechende Klausel in Deinem Arbeitsvertrag steht, kann der Betrieb Dich dazu auffordern, von zu Hause aus zu arbeiten. Eventuell rechtfertigt sich solch eine Massnahme auch, um Dich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer bei akuter Ansteckungsgefahr vor dem Coronavirus zu schützen.

Habe ich einen Anspruch auf Lohn, wenn ich aufgrund der Virusverbreitung nicht aus den Ferien zurückreisen kann?
In diesem Fall ist Dein Arbeitgeber oder Deine Arbeitgeberin nicht dazu verpflichtet, dir den Lohn für die zusätzliche Abwesenheit auszuzahlen.

Muss ich Ferien beziehen, wenn mein Kind aufgrund einer behördlichen Anordnung, also zum Beispiel der Schliessung von Schulen und Kindergärten im Kanton, zu Hause bleiben soll?
Nein. Es liegt eine unverschuldete Arbeitsverhinderung vor (siehe gesetzliche Betreuungspflicht nach Art. 276 ZGB) mit Lohnfortzahlungspflicht während einer beschränkten Zeit nach Art. 324 a OR. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, weitere Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern – sich also zum Beispiel in der Betreuung abzuwechseln.

Weil Aufträge ausbleiben oder nicht mehr genügend Rohstoffe vorhanden sind, können nicht mehr alle Arbeitnehmenden am Betriebsort beschäftigt werden. Kann mein Arbeitgeber resp. meine Arbeitgeberin von mir verlangen, dass ich an einem anderen Ort arbeite, beispielsweise in einer anderen Filiale?
Grundsätzlich kann der vertraglich vereinbarte Arbeitsort nicht einfach durch eine Weisung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin verlegt werden. Besteht allerdings ein dringendes betriebliches Bedürfnis, musst Du in Kauf nehmen, vorübergehend an einem anderen Arbeitsort zu arbeiten. Auf die Persönlichkeit des Arbeitnehmers muss dabei aber Rücksicht genommen werden.

Mein Arbeitgeber schickt mich als Vorsichtsmassnahme nach Hause. Erhalte ich Lohnabzug?
Nein, Dein Arbeitgeber schuldet Dir den Lohn.

 

i
Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung des Angebots erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Mehr Informationen.